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Schädlingsbekämpfung: Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Schädlingsbekämpfung

Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Schädlingsbekämpfung

Die Schädlingsbekämpfung (Pest Control) umfasst den Einsatz von chemischen, biologischen oder physikalischen Maßnahmen, um unerwünschte Tiere, Insekten oder Mikroorganismen zu kontrollieren bzw. vernichten. Ob im Lebensmittelbetrieb, im Lager, in öffentlichen Einrichtungen oder als Dienstleistung – Schädlingsbekämpfung kann vielfältige Gefährdungen bergen: von Exposition gegenüber Giften über mechanische Fallen bis hin zu biologischen Risiken (z. B. bei Ratten- oder Insektenbefall). Eine Gefährdungsbeurteilung für Schädlingsbekämpfung ist unverzichtbar, da bei Einsatz von Gefahrstoffen, mechanischen Fallen und biologischen Erregern erhebliche Risiken für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt entstehen können.

Eine Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG, GefStoffV und Biozid-Verordnung klärt, welche Schutzmaßnahmen (z. B. geeignete Köderstationen, PSA, Unterweisungen, Notfallpläne) zu treffen sind. Zudem muss die Wartung und Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln durch sachkundige Personen erfolgen, während mögliche Kontakte zu Kollegen und Dritten minimiert werden. So wird effektiv gegen Schädlinge vorgegangen, ohne Menschen oder Umwelt übermäßig zu gefährden, und zugleich wird den rechtlichen Anforderungen im Arbeitsschutz entsprochen.

Rechtliche Grundlagen der Sicherheitstechnik

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Gemäß § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber alle möglichen Gefährdungen zu ermitteln – dazu zählen Chemikalien bei Schädlingsbekämpfung, potenziell infektiöse Tiere, mechanische Fallen, Arbeitsbedingungen im Outdoorbereich.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide, Rodentizide, Insektizide) sind oft Gefahrstoffe.

  • Für den Umgang mit solchen Mitteln ist eine Gefährdungsbeurteilung, Kennzeichnung, Betriebsanweisung und Unterweisung zwingend vorgeschrieben (ggf. Erlaubnispflicht).

Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012

  • Regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozid-Produkten (z. B. Rodentizide, Insektizide, Desinfektionsmittel).

  • Betrifft auch Schulungs- und Sachkundenachweise bei der Anwendung gewisser Mittel.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Relevanz, wenn Arbeitsmittel wie Nebelgeräte, Sprühgeräte, Druckbehälter oder Begasungsanlagen eingesetzt werden.

  • Prüfplicht und sichere Anwendung von Geräten.

DGUV Vorschriften und Regeln

  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ erfordert eine systematische Erfassung aller Gefährdungen und definierte Schutzmaßnahmen.

  • Ggf. branchenspezifische Regeln (Lebensmittelindustrie, Gesundheitswesen) mit zusätzlichen Anforderungen.

Fazit

Aus diesen Vorschriften ergibt sich eine Pflicht, die potenziellen Gefährdungen bei der Schädlingsbekämpfung zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Vielfältige Gefahrenquellen

  • Chemische Mittel (Toxische / reizende / allergene Wirkstoffe), Biologische Risiken (Kontakt mit toten oder lebenden Tieren, Parasiten), Physische Gefahren (mechanische Fallen, Stürze in Schächte).

Exposition der Mitarbeitenden

  • Unsachgemäßer Umgang mit Pestiziden kann zu Vergiftungen, Haut- und Atemwegsreizungen führen.

  • Bei Kontakt mit Exkrementen von Nagetieren oder Vogelkot kann eine Infektionsgefahr (z. B. Hantavirus) bestehen.

Einsatz in verschiedenen Umgebungen

  • Gebäude, Lager, Produktionshallen, Außenbereiche, unter Umständen schwer zugängliche Orte.

  • Jede Umgebung birgt spezifische Risiken (Höhenarbeit, Dunkelheit, Ex-Schutz-Bereiche).

Haftungsfragen

  • Bei Unfällen oder Gesundheitsschäden durch Schädlingsbekämpfungsmittel kann der Arbeitgeber haften, wenn keine ausreichende GBU erfolgt ist.

Organisatorische Schnittstellen

  • Häufig Fremdfirmen beauftragt; nach § 8 ArbSchG ist eine koordinierte Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

  • Arbeitgeber bleibt in der Mitverantwortung, um Betriebsangehörige vor Exposition zu schützen.

Chemische Gefährdungen

  • Giftstoffe in Rodentiziden (Antikoagulanzien), Insektiziden (Pyrethroide, Organophosphate), Begasungsmittel (Phosphorwasserstoff, Ethylenoxid).

  • Haut-, Augenreizungen oder allergische Reaktionen durch Kontakt, inhalative Vergiftungen bei Sprüh- oder Nebelverfahren.

Infektion durch Schädlinge oder Kontamination

  • Umgang mit Ratten, Mäusen, Kakerlaken, Taubenkot kann Bakterien, Viren, Parasiten übertragen.

  • Mangelhafte Hygiene steigert Infektionsrisiko (z. B. Leptospirose, Hantavirus).

Mechanische Fallen und Geräte

  • Quetsch- oder Schnittverletzungen bei Beseitigung von Schlagfallen, Sägekanten an Metallfallen.

  • Sprüh- / Nebelgeräte mit Druck (Platzen von Schläuchen, Spritzgefahr chemischer Lösungen).

Arbeiten in beengten Räumen / auf Dächern

  • Schächte, Zwischendecken, Dachbereiche, unter Maschinen. Absturz- oder Erstickungsgefahr.

  • Unzureichende Belüftung bei Begasungsaktionen.

Umweltgefährdungen

  • Falsche Anwendung von Bioziden kann Nutztiere oder geschützte Arten schädigen.

  • Gefahr unbeabsichtigter Ausbringung in Gewässer.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Umgang mit gefährlichen Stoffen (z. B. GHS-Piktogramme, Betriebsanweisungen).

  • TRGS z. B. TRGS 512 „Begasungen“, TRGS 523 „Sanierung und Schutz vor Vogel- und Nagetierexkrementen“.

Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012

  • Anforderungen an Zulassung und Verwendung von Biozid-Produkten, Dokumentationspflicht.

DIN 10523: Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich

  • Enthält Vorgaben für sachgemäße Schädlingsbekämpfung in Lebensmittelbetrieben, kann auch übertragbar sein.

DGUV Vorschriften

  • z. B. bei PSA (Chemikalienschutzhandschuhe, Atemschutz) oder bei Hautschutz (DGUV Information 212-019).

Erfassen der Tätigkeiten und Einsatzbereiche

  • Innenräume, Außenbereiche, Dachböden, Kanäle, Lagerräume?

  • Welche Schädlinge (Nager, Insekten, Vögel), welche Verfahren (Köder, Sprühmittel, Fallen, Begasung)?

Identifikation und Bewertung von Gefährdungen

  • Chemische (Giftstoffe, Reaktionsrisiken), biologische (Krankheitserreger, Kot), physische (Stolpern, Absturz, Fallen) und brand-/explosionsgefahr (z. B. brennbare Gase?).

  • Prüfung vorhandener Sicherheitsdatenblätter, Biozid-Zulassungen, H-/P-Sätze.

Maßnahmenableitung

  • Technisch: Sichere Behälter, Dosiersysteme, Köderstationen verschließbar, Belüftung bei Begasungen, mechanische Fallen statt chemischer Behandlung (wo möglich).

  • Organisatorisch: Nur ausgebildetes Personal (Sachkunde Schädlingsbekämpfung), Permit-to-work in sensiblen Bereichen (Lebensmittelproduktion, Reinräume), Notfallplan bei Vergiftungen oder Bissverletzungen, Zeitpläne.

  • Personell: PSA (Handschuhe, Atemschutz, Schutzkleidung), Unterweisungen zu Gefahrstoffen, Umgang mit Fallen, Erste Hilfe bei Haut-/Augenkontakt, Injektionsunfall (z. B. EpiPens bei Allergiereaktionen).

Dokumentation

  • Nach § 6 ArbSchG (GBU-Ergebnisse, Maßnahmen, Verantwortliche), ggf. BetrSichV und GefStoffV (Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen).

  • Registrierung der verwendeten Mittel (z. B. Rodentizide mit Wirkstoffen, Biozidnummern).

Überprüfung und Aktualisierung

  • Regelmäßig (z. B. jährlich oder nach Vorfällen).

  • Nach Neueinführung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Änderung der Schädlingstypen, neuen Bestimmungen.

Fremdfirmenmanagement

  • Meist werden professionelle Schädlingsbekämpfer beauftragt. Es bedarf einer abgestimmten Gefährdungsbeurteilung: Wo dürfen Köder ausgelegt werden? Wie informieren wir Personal, wie minimieren wir Kontaktrisiken?

Alternativmethoden

  • Viele Betriebe setzen vermehrt auf Prävention (z. B. bauliche Abdichtung, Hygienemaßnahmen, Pheromonfallen) oder biologische Verfahren (Nützlinge) anstatt auf toxische Chemikalien.

  • Arbeitsschutz kann profitieren durch weniger Giftstoffe.

Notfallkonzept

  • Bei Verdacht auf Vergiftung (Kollegen, Haustiere, Fremde) oder Beschädigung einer Giftköderbox: Sofortmaßnahmen definieren, z. B. Kontakt zum Giftnotruf, Evakuierung bei starker Gasentwicklung (Begasung).

Entsorgung

  • Reste von Rodentiziden oder verschmutzte Fallen sind Sondermüll. Hygienevorschriften bei Tierkadavern (z. B. Nager).

  • Vermeidende Kontamination (Handschuhe, dichte Behälter, Kennzeichnung).

Information der Belegschaft

  • Mitarbeitende sollten wissen, wo Köderstationen sind und, dass man sie nicht berührt oder umstellt.

  • Mögliche Warnhinweise (z. B. in Pausenräumen) zur Vorsicht vor ausgelegten Ködern oder Fallen.